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AGB

AGB EDV-Dienstleistungen

1. Gel­tungs­bere­ich

1.1 Liefer­un­gen und Leis­tun­gen sowie son­stige rechts­geschäftliche Hand­lun­gen im gesamten Geschäftsverkehr der Pre­tioso Con­sult GmbH — fol­gend vere­in­fachend “Pre­tioso” genan­nt — erfol­gen auss­chließlich zu den nach­ste­hen­den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen in der jew­eils gülti­gen Fas­sung und gel­ten als Ver­trags­be­standteil, soweit nicht in ein­er Indi­vid­u­alvere­in­barung zwis­chen Pre­tioso und dem Ver­tragspart­ner bzw. Auf­tragge­ber schriftlich etwas anderes vere­in­bart ist.
1.2 Spätestens mit Ent­ge­gen­nahme der Ware oder Leis­tung gel­ten diese Bedin­gun­gen als angenom­men. Sie gel­ten auch, wenn sie bei späteren Verträ­gen oder Leis­tun-gen nicht mehr erwäh­nt werden.
1.3 Änderun­gen und Ergänzun­gen eines Ver­trages bedür­fen der Schriftform.
1.4 Ange­bote von Pre­tioso sind freibleibend und unverbindlich und ver­ste­hen sich vor­be­haltlich der Selb­st­be­liefer­ung durch Lieferanten.
1.5 Pre­tioso ist berechtigt, von Verträ­gen zurück­zutreten, sofern Tat­sachen ein­treten, die aufzeigen, dass die andere Ver­tragspartei nicht kred­itwürdig ist.

 

2. Liefer­ung und Leistung

2.1 Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewichte oder son­stige Leis­tungs­dat­en sind nur verbindlich, wenn dies aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart ist. Zumut­bare tech­nis­che und gestal­ter­ische Abwe­ichun­gen von Angaben in Prospek­ten, Kat­a­lo­gen und schriftlichen Unter­la­gen sowie Modell‑, Kon­struk­tions- und Mate­ri­alän­derun­gen im Zuge des tech­nis­chen Fortschritts und der weit­eren Entwick­lung bleiben vor­be­hal­ten, ohne dass hier­aus Rechte gegen Pre­tioso hergeleit­et wer­den können.
2.2 Pre­tioso behält sich das Recht zu zumut­baren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fak­turierung aus­drück­lich vor.
2.3 Vere­in­barte Liefer­t­er­mine gel­ten als einge­hal­ten, wenn das Ver­tragspro­dukt zum vere­in­barten Liefer­t­er­min dem Fracht­führer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung ver­sand­bere­it­er Ware aus Grün­den, die nicht von Pre­tioso zu vertreten sind, so kön­nen die Ver­tragspro­duk­te auf Kosten und Gefahr des Ver­tragspart­ners ein­ge­lagert werden.
2.4 Der Liefer- bzw. Leis­tung­ster­min bzw. die Liefer- bzw. Leis­tungs­frist — im Fol­gen­den vere­in­fachend sämtlich stets “Liefer­t­er­min” genan­nt — wird nach dem voraus­sichtli-chen Leis­tungsver­mö­gen von Pre­tioso vere­in­bart und ver­ste­ht sich unverbindlich und vor­be­haltlich rechtzeit­iger Selb­st­be­liefer­ung und unvorherge­se­hen­er Umstände und Hin­dernisse, unab­hängig davon, ob diese Pre­tioso oder beim Her­steller ein­treten, ins­beson­dere höhere Gewalt, staatliche Maß­nah­men, Nichterteilung behördlich­er Genehmi­gun­gen, Arbeit­skämpfe jed­er Art, Sab­o­tage, Rohstoff­man­gel, unver­schuldete ver­spätete Mate­ri­alan­liefer­un­gen. Der­ar­tige Ereignisse ver­längern den Liefer­t­er­min entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bere­its einge­trete­nen Verzuges auftreten. Ver­längert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Ver­tragspart­ner geset­zte Nach­frist um die Dauer des unvorherge­se­henen Ereigniss­es. Führen solche Ereignisse zu einem Leis­tungsauf­schub von mehr als zwei Monat­en, kann der Ver­tragspart­ner — unab­hängig von anderen Rück­trittsrecht­en — vom Ver­trag zurücktreten.
2.5 Der Ver­tragspart­ner kann sechs Wochen nach Über­schre­it­en eines unverbindlichen Liefer­t­er­mins Pre­tioso schriftlich auf­fordern, zu liefern bzw. zu leis­ten. Mit Zugang der Auf­forderung gerät Pre­tioso in Verzug. Für den Fall, dass dem Ver­tragspart­ner ein Anspruch auf Verzugss­chaden­er­satz zuste­ht, wird dieser bei leichter Fahrläs­sigkeit von Pre­tioso auf höch­stens 5% der vere­in­barten Vergü­tung beschränkt. Tritt der Ver­tragspart­ner zusät­zlich zu der Gel­tend­machung von Verzugss­chaden­er­satzansprü-chen vom Ver­trag zurück oder macht er statt der Leis­tung Schaden­er­satz gel­tend, so muss er Pre­tioso nach Ablauf der vor­ge­nan­nten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung set­zen. Eine Haf­tung von Pre­tioso ist jedoch aus­geschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Ein­hal­tung des Liefer­t­er-mins einge­treten wäre. Bei der Über­schre­itung eines verbindlichen vere­in­barten Liefer­t­er­mins bedarf es ein­er Auf­forderung durch den Ver­tragspart­ner nicht, um Pre­tioso in Verzug zu set­zen. Für die Rechte des Ver­tragspart­ners gel­ten die vorste­hen­den Regelungen.
2.6 Pre­tioso behält sich das Recht vor, vom Ver­trag zurück­zutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse her­vorgerufene Liefer-/Leis­tungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von Pre­tioso zu vertreten ist.
2.7 Die Vere­in­barung über die Ver­schiebung von Liefer- bzw. Leis­tung­ster­mi­nen bedarf der Schriftform.
2.8 Bei Verzug der Annahme hat Pre­tioso zusät­zlich zudem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leis­tung­ster­min zu bes­tim­men oder vom Ver­trag zurück­zutreten. Im Falle der Nichtab­nahme kann Pre­tioso Schaden­er­satz in Höhe von 15 % der ver­traglichen Vergü­tung gel­tend machen.

 

3. Laufzeit und Kündigung

Wird keine aus­drück­liche schriftlich ver­tragliche Regelung über die Inanspruch­nahme von Leis­tun­gen der Pre­tioso ander­weit­ig getrof­fen, so wird eine Inanspruch­nahme von Leis­tung für unbes­timmte Zeit geschlossen. Der Ver­trag ist von bei­den Parteien mit ein­er Frist von 6 Monat­en zum Jahre­sende künd­bar. Die Kündi­gung bedarf der Schriftform.

 

4. Prü­fung und Gefahrenübergang

4.1 Bei Liefer­ung hat der Ver­tragspart­ner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Voll­ständigkeit und Übere­in­stim­mung laut Rech­nung zu über­prüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, einge­hend bei Pre­tioso bin­nen sechs Kalen­derta­gen nach Erhalt, so gilt die Ware als ord­nungs­gemäß und voll­ständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeck­ten Man­gel han­delt. Rück­sendun­gen geliefer­t­er Waren ohne vorheriges schriftlich­es Ein­ver­ständ­nis von Pre­tioso wer­den auch bei bean­stande­ter Ware nicht angenom­men. Trans­portkosten und Gefahr trägt der Vertragspartner.
4.2 Unwesentliche Män­gel, die die Funk­tion­stüchtigkeit des Liefer- bzw. Leis­tungs­ge­gen­standes nicht beein­trächti­gen, berechti­gen den Ver­tragspart­ner nicht zu ein­er Ver­weigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Über­gabe des Ver­tragspro­duk­tes an den Fracht­führer, dessen Beauf­tragten oder andere Per­so­n­en, die von Pre­tioso benan­nt sind, auf den Ver­tragspart­ner über. Soweit sich der Ver­sand ohne Ver­schulden von Pre­tioso verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Mel­dung der Ver­sand­bere­itschaft auf den Ver­tragspart­ner über.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus den jew­eils ergeben­den Preisen bzw. dem indi­vidu­ellen Ange­bot ergeben­den Preise ver­ste­hen sich als Fest­preise ab Lüneb­urg. Mehrw­ert­s­teuer und andere geset­zliche Abgaben im Liefer­land sowie Ver­pack­ung, Trans­portkosten, Trans­portver­sicherung, Umwelt- und Abwick­lungspauschale wer­den geson­dert berechnet.
5.2 Pre­tioso behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Ver­trags Kosten­er­höhun­gen — ins­beson­dere auf Grund von Preis­er-höhun­gen von Seit­en der Liefer­an­ten oder von Wech­selkurss­chwankun­gen — bei Pre­tioso ein­treten. Diese wer­den auf Ver­lan­gen nachgewiesen.
5.3 Alle Rech­nun­gen sind, falls nichts anderes schriftlich vere­in­bart wurde, sofort nach Rech­nungser­halt ohne Abzug zahlbar. Rech­nungsstel­lung erfol­gt mit Liefe-rung/Leis­tung.
5.4 Der Ver­tragspart­ner kann gegen Ansprüche von Pre­tioso nur mit Ansprüchen aus Gegen­forderun­gen aufrech­nen, wenn diese unbe­strit­ten oder recht­skräftig tit­uliert sind; ein Zurück­be­hal­tungsrecht kann nur in dem Fall gel­tend gemacht wer­den, so es auf Ansprüchen aus dem Ver­trag beruht aus welchem Pre­tioso die Forderung zusteht.
5.5 Soweit seit­ens der anderen Ver­tragspartei oben­ste­hende Zahlungs­be­din­gun­gen nicht einge­hal­ten wer­den, kann Pre­tioso jed­erzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vor­leis­tung oder Sicher­heit­sleis­tung ver­lan­gen. Alle offe­nen Forderun­gen ein­schließlich der­jeni­gen, für die Pre­tioso Wech­sel ent­ge­genge-nom­men hat oder für die Raten­zahlung vere­in­bart ist, wer­den sofort fällig.

 

6. Eigen­tumsvor­be­halt

6.1 Das Ver­tragspro­dukt bleibt Eigen­tum von Pre­tioso bis zur Erfül­lung aller Forderun­gen aus dem Ver­trag, im Falle, dass der Ver­tragspart­ner eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen oder ein Unternehmer in Ausübung sein­er gewerblichen oder selb­st­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit ist, auch darüber hin­aus aus der laufend­en Geschäfts­beziehung bis zum Aus­gle­ich der im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag Pre­tioso zuste­hen­den Forderungen.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Ver­tragspart­ners, auch aus anderen und zukün­fti­gen Lieferungen/Leistungen von Pre­tioso, oder bei dessen Ver­mö­gensver­fall kann Pre­tioso vom Ver­trag zurück­treten und ist Pre­tioso, im Falle der Gel­tend­machung von Schaden­er­satz statt Leis­tung, dazu berechtigt, die Geschäft­sräume des Ver­tragspart­ners zu betreten und die Vor­be­haltsware an sich nehmen. Im Falle ein­er Vergü­tung nach Rück­nahme sind sich Pre­tioso und der Ver­tragspart­ner einig, dass diese zum gewöhn­li-chen Verkehr­swert des Ver­trags­ge­gen­standes im Zeit­punkt der Rück­nahme erfol­gt. Der Ver­tragspart­ner trägt sämtliche Kosten der Rück­nahme und Ver­w­er­tung; Ver­w­er-tungskosten wer­den ohne Nach­weis mit 5 % des gewöhn­lichen Verkauf­swertes vere­in­bart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nach­weis von Pre­tioso oder des Ver­tragspart­ners möglich ist.
6.3 Die Gel­tend­machung des Eigen­tumsvor­be­halts oder die Pfän­dung des Liefer­ge­gen­stands durch Pre­tioso gel­ten nicht als Ver­tragsrück­tritt, sofern der Ver­tragspart­ner Kauf­mann ist.
6.4 Für Test- und Vor­führzwecke gelieferte Gegen­stände verbleiben im Eigen­tum von Pre­tioso. Sie dür­fen vom Ver­tragspart­ner nur auf­grund geson­dert­er schriftlich­er Vere­in­barung mit Pre­tioso über den Test-und Vor­führzweck hin­aus benutzt werden.

 

7. Gewährleis­tung

7.1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Tech­nik nicht möglich ist, Fehler der Soft­ware und Hard­ware unter allen Anwen­dungs­be­din-gun­gen auszuschließen.
7.2 Unter dieser Maß­gabe ver­jähren die Ansprüche des Ver­tragspart­ners entsprechend den geset­zlichen Bes­tim­mungen zwei Jahre nach Gefahrüber­gang bei einem neuen Kaufge­gen­stand bzw. ein Jahr nach Gefahrüber­gang bei einem gebraucht­en Kaufge­gen­stand nach Maß­gabe fol­gen­der Bedingungen.
7.2.1 Pre­tioso gewährleis­tet, dass die Ver­tragspro­duk­te in Pro­duk­t­in­for­ma­tio­nen all­ge­mein zutr­e­f­fend beschrieben und in diesem Rah­men grund­sät­zlich ein­satzfähig sind. Der Gewährleis­tungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Her­steller der Ware diesen anerken­nt. Eine Zusicherung von Eigen­schaften ist nur dann gegeben, wenn die jew­eili­gen Angaben von Pre­tioso schriftlich bestätigt wurden.
7.2.2 Pre­tioso kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Pro­gramm­funk­tio­nen den Anforderun­gen des Ver­tragspart­ners genü­gen bzw. in der von ihm getrof­fe­nen Auswahl zusammenarbeiten.
7.2.3 Von der Gewährleis­tung aus­geschlossen sind ins­beson­dere Män­gel bzw. Schä­den, die zurück­zuführen sind auf betrieb­s­be­d­ingte Abnutzung und nor­malen Ver-schleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedi­enungs­fehler und fahrläs­siges Ver­hal­ten des Kun­den, Betrieb mit falsch­er Stro­mart oder ‑span­nung sowie Anschluss an unge-eignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explo­sion oder net­zbe­d­ingte Überspan­nun­gen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehler­hafte Pro­gramme, Soft­ware und/oder Ver­ar­beitungs­dat­en sowie jegliche Ver­brauch­steile, es sei denn, der Ver­tragspart­ner weist nach, dass diese Umstände nicht ursäch­lich für den gerügten Man­gel sind. Die Gewährleis­tung ent­fällt fern­er, wenn Seri­en­num­mer, Typ­beze­ich­nung oder ähn­liche Kennze­ichen ent­fer­nt oder unle­ser­lich gemacht wer­den sowie bei Ein­grif­f­en in die Ware während der Gewährleis­tungszeit durch andere als Pre­tioso oder von Pre­tioso hierzu autorisierte Dritte.
7.2.4 Gewährleis­tungsansprüche sind nicht übertragbar.
7.2.5 Unab­hängig von Vorste­hen­dem gibt Pre­tioso etwaige weit­erge­hende Garantie- und Gewährleis­tungszusagen der Her­steller in vollem Umfang an den Ver­tragspart-ner weit­er, ohne dafür selb­st einzustehen.
7.2.6 Die gelieferte Ware bzw. das Ergeb­nis der erbracht­en Leis­tung ist nach Emp­fang sofort zu prüfen. Bean­stan­dun­gen sind schriftlich bin­nen sechs Kalen­derta­gen nach Erhalt einge­hend bei Pre­tioso zu rügen.
7.2.7 Im Gewährleis­tungs­fall erfol­gt nach Wahl von Pre­tioso Nachbesserung oder Ersat­zliefer­ung. Der Ver­tragspart­ner ist zur Annahme ein­er Ersat­zliefer­ung gegen Rück­gabe der man­gel­haften Ware verpflichtet. Erset­zte Teile gehen in das Eigen­tum von Pre­tioso über. Falls Pre­tioso Män­gel inner­halb ein­er angemesse­nen, schriftlich geset­zten Nach­frist nicht beseit­igt, ist der Ver­tragspart­ner berechtigt, entwed­er die Rück­gängig­machung des Ver­trags oder eine angemessene Min­derung zu ver­lan­gen. Weit­erge­hende Ansprüche sind aus­geschlossen. Ins­beson­dere haftet Pre­tioso nicht für Schä­den, die nicht am Liefer­ge­gen­stand selb­st ent­standen sind, für ent­gan­genen Gewinn oder son­stige Ver­mö­genss­chä­den des Vertragspartners.
7.2.8 Im Falle der Nachbesserung übern­immt Pre­tioso die Arbeit­skosten. Alle son­sti­gen Kosten der Nachbesserung sowie die mit ein­er Liefer­ung ver­bun­de­nen Nebenko-sten, ins­beson­dere die Trans­portkosten für das Ersatzstück, trägt der Ver­tragspart­ner, soweit diese son­sti­gen Kosten zum Wert nicht außer Ver­hält­nis stehen.
7.2.9 Ergibt die Über­prü­fung ein­er Män­ge­lanzeige, dass ein Gewährleis­tungs­fall nicht vor­liegt, ist Pre­tioso berechtigt, alle Aufwen­dun­gen erset­zt zu ver­lan­gen und zu fakturieren.

 

8. Haf­tungs­beschränkung

Ist Pre­tioso auf­grund der geset­zlichen Bes­tim­mungen nach Maß­gabe dieser Bedin­gun­gen zum Schaden­er­satz verpflichtet, so ist die Haf­tung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrläs­sig verur­sacht wurde wie fol­gt beschränkt: Eine Haf­tung von Pre­tioso ist nur im Falle der Ver­let­zung wesentlich­er ver­traglich­er Pflicht­en gegeben und auf den bei Ver­tragsab­schluss vorherse­hbaren typ­is­chen Schaden begren­zt. Vorste­hende Begren­zung ent­fällt bei Schä­den an Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit. Ist der Schaden durch eine vom Ver­tragspart­ner abgeschlossene Ver­sicherung gedeckt , haftet Pre­tioso nur für die mit der Schaden­sreg­ulierung beim Ver­tragspart­ner ein­treten-den Nachteile wie höhere Ver­sicherung­sprämie oder Zin­snachteile. Für leicht fahrläs­sig durch einen Man­gel des Ver­trags­ge­gen­standes verur­sacht­en Schaden ist die Haf­tung aus­geschlossen. Unberührt bleibt die Haf­tung von Pre­tioso, unab­hängig ob ein Ver­schulden vor­liegt, im Falle des arglisti­gen Ver­schweigens eines Man­gels, der Über­nahme ein­er Garantie oder nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz. Fol­gen eines Liefer­verzuges sind in § 2 dieser Bedin­gun­gen abschließend geregelt. Aus­geschlossen ist die per­sön­liche Haf­tung der Geschäfts­führer von Pre­tioso, von Erfül­lungs­ge­hil­fen und Betrieb­sange­höri­gen von Pre­tioso für von diesen verur­sachte Schä­den auf­grund leichter Fahrlässigkeit.

 

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urhe­ber­rechte Dritter

9.1 Die Über­las­sung von Soft­ware­pro­gram­men erfol­gt gemäß den Lizenzbe­din­gun­gen des jew­eili­gen Lizen­zge­bers. Der Leis­tung­sum­fang ergibt sich aus den Lizenzbe-din­gun­gen der Lizen­zge­ber sowie den Leis­tungs­beschrei­bun­gen und son­sti­gen Benutzer­hin­weisen, die in den entsprechen­den Benutzer­hand­büch­ern abge­druckt sind bzw. als Datei zur Ver­fü­gung ste­hen. Dies gilt ins­beson­dere auch für Anwendungsbeschränkungen.

 

10. Abwer­bung von Personal

Der Auf­tragge­ber verpflichtet sich, während der Durch­führung des Auf­trages und für die Fol­gezeit von einem Jahr kein Per­son­al von Pre­tioso abzuwer­ben, unab­hängig davon, ob dies auf Ver­an­las­sung des Mitar­beit­ers oder des Auf­tragge­bers geschieht.

 

11. All­ge­meine Bestimmungen

11.1 Der Ver­tragspart­ner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Ver­trag ohne vorherige schriftliche Zus­tim­mung von Pre­tioso abzutreten.
11.2 Entste­hende Reisekosten (Fahrtkosten und Hotelkosten) wer­den dem Ver­tragspart­ner in ent­standen­er Höhe weiterbelastet.
11.3 Erfül­lung­sort und auss­chließlich­er Gerichts­stand — soweit nach den geset­zlichen Regeln zuläs­sig vere­in­bar — für alle unmit­tel­bar und mit­tel­bar aus dem Ver­tragsver-hält­nis resul­tieren­den Rechtsstre­it­igkeit­en ist Lüneburg.
11.4 Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutschland.
11.5 Die Auf­tragsab­wick­lung erfol­gt inner­halb der Pre­tioso mit Hil­fe automa­tis­ch­er Daten­ver­ar­beitung. Der Ver­tragspart­ner erteilt hier­mit der Pre­tioso seine aus­drück­liche Zus­tim­mung zur Spe­icherung und Ver­ar­beitung der im Rah­men ver­traglich­er Beziehun­gen bekan­nt gewor­de­nen und zur Auf­tragsab­wick­lung notwendi­gen Dat­en nach Maß­gabe der geset­zlichen Bes­tim­mungen zum Datenschutz.
11.6 Soll­ten eine oder mehrere Bes­tim­mungen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den oder dieser Ver­trag­s­text eine Regelungslücke enthal­ten, so wer­den die Ver­tragsparteien die unwirk­samen oder unvoll­ständi­gen Bes­tim­mungen durch angemessene wirk­same Regelun­gen erset­zen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewoll­ten Regelung entsprechen. Die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen bleibt davon unberührt.